VVGE 1978/80 Nr. 50, S. 91: Darf die Steuerveranlagungsbehörde während eines hängigen Verfahrens auf die angefochtene Verfügung zurückkommen? Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1980. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. März 1967 war A. für die Steuerperiode 1965/ 1966 mit Fr. 90'300.-- Einkommen und Fr. 124'500.-- Vermögen veranlagt worden. Die Selbstdeklaration hatte auf Fr. 42'000.-- bzw. Fr. 84'000.-- gelautet. Gegen die Veranlagung erhob A. am 29. März 1967 Einsprache. Diese wurde von der Einsprachekommission teilweise gutgeheissen, indem das steuerbare Einkommen auf Fr. 50'300.-- reduziert wurde. Am 22. November 1967 führte A. Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Die Beschwerde blieb dann zunächst während längerer Zeit unerledigt, da man den Ausgang straf- und zivilrechtlicher Prozesse, in welche A. verwickelt war, abwarten wollte. Schliesslich beschloss die Steuerrekurskommission am 10. Mai 1973: "(Es) wird die kantonale Steuerverwaltung beauftragt, die Veranlagung(en).. der Staats- und Gemeindesteuern für 1965 und 1966 (Bemessungsjahr 1963 und 1964) weiter zu bearbeiten". Am 29. Dezember 1978 wurde dann A. von der Gemeindesteuerverwaltung neu veranlagt und zwar mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 42'900.-- sowie einem Vermögen von Fr. 84'000.--. Einsprache und Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission wurden abgewiesen. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Gemeindesteuerverwaltung sei zum Erlass der Veranlagung vom 29. Dezember 1978 gar nicht kompetent gewesen, da das seit 1967 bei der kantonalen Steuerrekurskommission hängige Verfahren nie erledigt worden sei. Aus den Erwägungen:
1. a) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22. November 1967 gegen die Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. gegen den Entscheid der Steuereinsprachekommission Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission geführt hatte. Am 10. Mai 1973 beauftragte die Steuerrekurskommission die kantonale Steuerverwaltung, die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer für 1965 und 1966 weiter zu bearbeiten. Dabei hob sie den Einspracheentscheid weder auf noch bestätigte sie ihn. Der Beschluss kann auch nicht als Rückweisung interpretiert werden, da eine solche die Aufhebung des angefochtenen Entscheides voraussetzt. Durch eine Rückweisung hätte wieder die Vorinstanz (Gemeindeeinsprachekommission) und nicht die hiefür unzuständige kantonale Steuerverwaltung zum Zuge kommen müssen, wie es der Beschluss der kantonalen Steuerrekurskommission vom 10. Mai 1973 vorsah. Die Beschwerde vom 22. November 1967 blieb deshalb auch nach dem 10. Mai 1973 bei der Steuerrekurskommission hängig. Am 29. Dezember 1978 erliess dann die Gemeindesteuerverwaltung eine neue Veranlagung. Damit ist die Frage gestellt, ob die verfügende Instanz während eines hängigen Verfahrens (pendente lite) auf die angefochtene Verfügung zurückkommen und diese abändern darf. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verwaltung die Verfügung über den Streitgegenstand trotz Ergreifens eines Rechtsmittels verbleibt (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 41 B VII; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 137; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 204 f; A. Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, 43, 69 ff.). Die in Theorie und Praxis nicht endgültig geklärte Frage (vgl. auch BGE 103 V 109 f). muss aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften und - wo solche fehlen - aus der besonderen Natur des betreffenden Rechtsmittels und der Stellung der Rechtsmittelinstanz im Verfahren beurteilt werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 VV zum StG vom 5. April 1949 war die im Rekursverfahren zur Vernehmlassung gebetene Einschätzungsbehörde sogar gehalten, die Einschätzung durch einen neuen Entscheid abzuändern, wenn die Nachprüfung ergab, dass die angefochtene Einschätzung irrtümlich war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt nun aber auch für Steuern, deren Schuldpflicht vor dem Inkrafttreten des geltenden Steuergesetzes entstanden sind, neues Recht, während das alte Recht nur für Veranlagung und Bezug der Steuern gilt (Art. 139 Abs. 1 StG vom 8. Dezember 1968/4. März 1973). Das geltende Steuergesetz enthält keine Bestimmung, welche die Verfügungsbefugnis der verfügenden Behörde regelt (vgl. demgegenüber Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Steuerrekurskommission ist im Verhältnis zur unteren Instanz gewissermassen eine obere Einschätzungsbehörde (VVGE 1978/80 Nr. 49 E. 2b); vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH StG, N 1 ff. zu § 92). Sie trifft ihren Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 103 Abs. 1 StG). Sie prüft den angefochtenen Entscheid nach allen Richtungen. Insbesondere hat sie sich auch mit neuen und anderen Anträgen zu befassen als jenen, die im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurden. Andererseits leistet die Steuerrekurskommission dem Rückzug des Rechtsmittels keine Folge, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung ungenügend war (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 StG), wodurch nun selbst dem Beschwerdeführer die Verfügung über den Streitgegenstand weitgehend entzogen ist. Mit dieser Stellung der Steuerrekurskommission vertrüge es sich nicht, dass die Veranlagungsbehörde oder die Einsprachekommission während des hängigen Rechtsmittelverfahrens auf den Streitgegenstand zurückkommen und so der Steuerrekurskommission die Grundlage für den Beschwerdeentscheid entziehen könnte. Hatte demnach die Gemeindesteuerverwaltung keine Kompetenz zum Erlass einer neuen Veranlagung, kam ihrer "Verfügung" vom 29. Dezember 1978 lediglich die Bedeutung eines Antrags zu. Formell setzte sich die Steuerrekurskommission am 16. November 1979 allerdings mit dieser "Verfügung" auseinander. Indessen handelte es sich materiell um denselben Streitgegenstand wie bei der früheren Verfügung der Einsprachekommission, die Gegenstand der seit dem 22. November 1967 bei der Steuerrekurskommission hängigen Beschwerde bildete, nämlich die Hauptveranlagung der Steuerjahre 1965 /1966. Daher ist im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission die Erledigung der seit dem 22. November 1967 hängigen Beschwerde zu sehen. Da dieser Entscheid für den Beschwerdeführer wesentlich günstiger lautet als die ihm zugrunde liegende Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. der Einspracheentscheid, hätte das Dispositiv nicht auf Abweisung sondern auf teilweise Gutheissung lauten müssen, was sich im Kostenpunkt auswirkt. de| fr | it Schlagworte entscheid verfahren beschwerdeführer streitgegenstand einkommen rechtsmittel steuerbehörde steuer frage einsprache einspracheentscheid beauftragter verwaltungsgericht vermögen staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.58 StG: Art.99 Art.101 Art.103 Art.139 Leitentscheide BGE 103-V-107 S.109 VVGE 1978/80 Nr. 50 1978/80 Nr. 49
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22. November 1967 gegen die Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. gegen den Entscheid der Steuereinsprachekommission Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission geführt hatte. Am 10. Mai 1973 beauftragte die Steuerrekurskommission die kantonale Steuerverwaltung, die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer für 1965 und 1966 weiter zu bearbeiten. Dabei hob sie den Einspracheentscheid weder auf noch bestätigte sie ihn. Der Beschluss kann auch nicht als Rückweisung interpretiert werden, da eine solche die Aufhebung des angefochtenen Entscheides voraussetzt. Durch eine Rückweisung hätte wieder die Vorinstanz (Gemeindeeinsprachekommission) und nicht die hiefür unzuständige kantonale Steuerverwaltung zum Zuge kommen müssen, wie es der Beschluss der kantonalen Steuerrekurskommission vom 10. Mai 1973 vorsah. Die Beschwerde vom 22. November 1967 blieb deshalb auch nach dem 10. Mai 1973 bei der Steuerrekurskommission hängig. Am 29. Dezember 1978 erliess dann die Gemeindesteuerverwaltung eine neue Veranlagung. Damit ist die Frage gestellt, ob die verfügende Instanz während eines hängigen Verfahrens (pendente lite) auf die angefochtene Verfügung zurückkommen und diese abändern darf. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verwaltung die Verfügung über den Streitgegenstand trotz Ergreifens eines Rechtsmittels verbleibt (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 41 B VII; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 137; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 204 f; A. Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, 43, 69 ff.). Die in Theorie und Praxis nicht endgültig geklärte Frage (vgl. auch BGE 103 V 109 f). muss aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften und - wo solche fehlen - aus der besonderen Natur des betreffenden Rechtsmittels und der Stellung der Rechtsmittelinstanz im Verfahren beurteilt werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 VV zum StG vom 5. April 1949 war die im Rekursverfahren zur Vernehmlassung gebetene Einschätzungsbehörde sogar gehalten, die Einschätzung durch einen neuen Entscheid abzuändern, wenn die Nachprüfung ergab, dass die angefochtene Einschätzung irrtümlich war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt nun aber auch für Steuern, deren Schuldpflicht vor dem Inkrafttreten des geltenden Steuergesetzes entstanden sind, neues Recht, während das alte Recht nur für Veranlagung und Bezug der Steuern gilt (Art. 139 Abs. 1 StG vom 8. Dezember 1968/4. März 1973). Das geltende Steuergesetz enthält keine Bestimmung, welche die Verfügungsbefugnis der verfügenden Behörde regelt (vgl. demgegenüber Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Steuerrekurskommission ist im Verhältnis zur unteren Instanz gewissermassen eine obere Einschätzungsbehörde (VVGE 1978/80 Nr. 49 E. 2b); vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH StG, N 1 ff. zu § 92). Sie trifft ihren Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 103 Abs. 1 StG). Sie prüft den angefochtenen Entscheid nach allen Richtungen. Insbesondere hat sie sich auch mit neuen und anderen Anträgen zu befassen als jenen, die im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurden. Andererseits leistet die Steuerrekurskommission dem Rückzug des Rechtsmittels keine Folge, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung ungenügend war (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 StG), wodurch nun selbst dem Beschwerdeführer die Verfügung über den Streitgegenstand weitgehend entzogen ist. Mit dieser Stellung der Steuerrekurskommission vertrüge es sich nicht, dass die Veranlagungsbehörde oder die Einsprachekommission während des hängigen Rechtsmittelverfahrens auf den Streitgegenstand zurückkommen und so der Steuerrekurskommission die Grundlage für den Beschwerdeentscheid entziehen könnte. Hatte demnach die Gemeindesteuerverwaltung keine Kompetenz zum Erlass einer neuen Veranlagung, kam ihrer "Verfügung" vom 29. Dezember 1978 lediglich die Bedeutung eines Antrags zu. Formell setzte sich die Steuerrekurskommission am 16. November 1979 allerdings mit dieser "Verfügung" auseinander. Indessen handelte es sich materiell um denselben Streitgegenstand wie bei der früheren Verfügung der Einsprachekommission, die Gegenstand der seit dem 22. November 1967 bei der Steuerrekurskommission hängigen Beschwerde bildete, nämlich die Hauptveranlagung der Steuerjahre 1965 /1966. Daher ist im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission die Erledigung der seit dem 22. November 1967 hängigen Beschwerde zu sehen. Da dieser Entscheid für den Beschwerdeführer wesentlich günstiger lautet als die ihm zugrunde liegende Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. der Einspracheentscheid, hätte das Dispositiv nicht auf Abweisung sondern auf teilweise Gutheissung lauten müssen, was sich im Kostenpunkt auswirkt. de| fr | it Schlagworte entscheid verfahren beschwerdeführer streitgegenstand einkommen rechtsmittel steuerbehörde steuer frage einsprache einspracheentscheid beauftragter verwaltungsgericht vermögen staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.58 StG: Art.99 Art.101 Art.103 Art.139 Leitentscheide BGE 103-V-107 S.109 VVGE 1978/80 Nr. 50 1978/80 Nr. 49
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1978/80 Nr. 50, S. 91: Darf die Steuerveranlagungsbehörde während eines hängigen Verfahrens auf die angefochtene Verfügung zurückkommen? Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1980. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 17. März 1967 war A. für die Steuerperiode 1965/ 1966 mit Fr. 90'300.-- Einkommen und Fr. 124'500.-- Vermögen veranlagt worden. Die Selbstdeklaration hatte auf Fr. 42'000.-- bzw. Fr. 84'000.-- gelautet. Gegen die Veranlagung erhob A. am 29. März 1967 Einsprache. Diese wurde von der Einsprachekommission teilweise gutgeheissen, indem das steuerbare Einkommen auf Fr. 50'300.-- reduziert wurde. Am 22. November 1967 führte A. Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Die Beschwerde blieb dann zunächst während längerer Zeit unerledigt, da man den Ausgang straf- und zivilrechtlicher Prozesse, in welche A. verwickelt war, abwarten wollte. Schliesslich beschloss die Steuerrekurskommission am 10. Mai 1973: "(Es) wird die kantonale Steuerverwaltung beauftragt, die Veranlagung(en).. der Staats- und Gemeindesteuern für 1965 und 1966 (Bemessungsjahr 1963 und 1964) weiter zu bearbeiten". Am 29. Dezember 1978 wurde dann A. von der Gemeindesteuerverwaltung neu veranlagt und zwar mit einem steuerpflichtigen Einkommen von Fr. 42'900.-- sowie einem Vermögen von Fr. 84'000.--. Einsprache und Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission wurden abgewiesen. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die Gemeindesteuerverwaltung sei zum Erlass der Veranlagung vom 29. Dezember 1978 gar nicht kompetent gewesen, da das seit 1967 bei der kantonalen Steuerrekurskommission hängige Verfahren nie erledigt worden sei. Aus den Erwägungen:
1. a) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22. November 1967 gegen die Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. gegen den Entscheid der Steuereinsprachekommission Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission geführt hatte. Am 10. Mai 1973 beauftragte die Steuerrekurskommission die kantonale Steuerverwaltung, die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer für 1965 und 1966 weiter zu bearbeiten. Dabei hob sie den Einspracheentscheid weder auf noch bestätigte sie ihn. Der Beschluss kann auch nicht als Rückweisung interpretiert werden, da eine solche die Aufhebung des angefochtenen Entscheides voraussetzt. Durch eine Rückweisung hätte wieder die Vorinstanz (Gemeindeeinsprachekommission) und nicht die hiefür unzuständige kantonale Steuerverwaltung zum Zuge kommen müssen, wie es der Beschluss der kantonalen Steuerrekurskommission vom 10. Mai 1973 vorsah. Die Beschwerde vom 22. November 1967 blieb deshalb auch nach dem 10. Mai 1973 bei der Steuerrekurskommission hängig. Am 29. Dezember 1978 erliess dann die Gemeindesteuerverwaltung eine neue Veranlagung. Damit ist die Frage gestellt, ob die verfügende Instanz während eines hängigen Verfahrens (pendente lite) auf die angefochtene Verfügung zurückkommen und diese abändern darf. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Verwaltung die Verfügung über den Streitgegenstand trotz Ergreifens eines Rechtsmittels verbleibt (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 41 B VII; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 137; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 204 f; A. Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, 43, 69 ff.). Die in Theorie und Praxis nicht endgültig geklärte Frage (vgl. auch BGE 103 V 109 f). muss aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften und - wo solche fehlen - aus der besonderen Natur des betreffenden Rechtsmittels und der Stellung der Rechtsmittelinstanz im Verfahren beurteilt werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 VV zum StG vom 5. April 1949 war die im Rekursverfahren zur Vernehmlassung gebetene Einschätzungsbehörde sogar gehalten, die Einschätzung durch einen neuen Entscheid abzuändern, wenn die Nachprüfung ergab, dass die angefochtene Einschätzung irrtümlich war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt nun aber auch für Steuern, deren Schuldpflicht vor dem Inkrafttreten des geltenden Steuergesetzes entstanden sind, neues Recht, während das alte Recht nur für Veranlagung und Bezug der Steuern gilt (Art. 139 Abs. 1 StG vom 8. Dezember 1968/4. März 1973). Das geltende Steuergesetz enthält keine Bestimmung, welche die Verfügungsbefugnis der verfügenden Behörde regelt (vgl. demgegenüber Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Steuerrekurskommission ist im Verhältnis zur unteren Instanz gewissermassen eine obere Einschätzungsbehörde (VVGE 1978/80 Nr. 49 E. 2b); vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH StG, N 1 ff. zu § 92). Sie trifft ihren Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 103 Abs. 1 StG). Sie prüft den angefochtenen Entscheid nach allen Richtungen. Insbesondere hat sie sich auch mit neuen und anderen Anträgen zu befassen als jenen, die im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurden. Andererseits leistet die Steuerrekurskommission dem Rückzug des Rechtsmittels keine Folge, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung ungenügend war (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 StG), wodurch nun selbst dem Beschwerdeführer die Verfügung über den Streitgegenstand weitgehend entzogen ist. Mit dieser Stellung der Steuerrekurskommission vertrüge es sich nicht, dass die Veranlagungsbehörde oder die Einsprachekommission während des hängigen Rechtsmittelverfahrens auf den Streitgegenstand zurückkommen und so der Steuerrekurskommission die Grundlage für den Beschwerdeentscheid entziehen könnte. Hatte demnach die Gemeindesteuerverwaltung keine Kompetenz zum Erlass einer neuen Veranlagung, kam ihrer "Verfügung" vom 29. Dezember 1978 lediglich die Bedeutung eines Antrags zu. Formell setzte sich die Steuerrekurskommission am 16. November 1979 allerdings mit dieser "Verfügung" auseinander. Indessen handelte es sich materiell um denselben Streitgegenstand wie bei der früheren Verfügung der Einsprachekommission, die Gegenstand der seit dem 22. November 1967 bei der Steuerrekurskommission hängigen Beschwerde bildete, nämlich die Hauptveranlagung der Steuerjahre 1965 /1966. Daher ist im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission die Erledigung der seit dem 22. November 1967 hängigen Beschwerde zu sehen. Da dieser Entscheid für den Beschwerdeführer wesentlich günstiger lautet als die ihm zugrunde liegende Veranlagung vom 17. März 1967 bzw. der Einspracheentscheid, hätte das Dispositiv nicht auf Abweisung sondern auf teilweise Gutheissung lauten müssen, was sich im Kostenpunkt auswirkt. de| fr | it Schlagworte entscheid verfahren beschwerdeführer streitgegenstand einkommen rechtsmittel steuerbehörde steuer frage einsprache einspracheentscheid beauftragter verwaltungsgericht vermögen staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.58 StG: Art.99 Art.101 Art.103 Art.139 Leitentscheide BGE 103-V-107 S.109 VVGE 1978/80 Nr. 50 1978/80 Nr. 49